DIE
ELTERLICHE ZUCHT
Schläge als Strafe
Eine volkskundliche Studie aus dem 20.Jahrhundert
Auch im 20. Jahrhundert hielten Erziehungswissenschaftler wie der
Hamburger Professor Walther Hävernick die Erziehung des Nachwuchses mit
dem Mittel der körperlichen Züchtigung für unentbehrlich. Seine 1966
erschienenen Ausführungen ("Schläge als Strafe - Ein Bestandteil der
Familiensitte in volkskundlicher Sicht", Museum für Hamburgische
Geschichte, 1966) haben eine große Verbreitung und einen hohen
Bekanntheitsgrad erreicht. Anhand dieser volkskundlichen Studie möchte ich
die pädagogische Zucht, wie sie im Nachkriegsdeutschland praktiziert
wurde, beschreiben.
Hävernick behandelt die körperliche Züchtigung von Jugendlichen
insoweit, als sie sich an bestimmte Normen und Regeln hält und nicht
spontan in Wut, sondern jedes einzelne Mal überlegt erfolgt. Um diese
Formen der Züchtigung von einer Prügelstrafe in der Justiz und von roher
Kindesmißhandlung abzusetzen, spricht Hävernick im Titel und dann auch
durchlaufend im Text von "Schlägen als
Strafe". Seine Ausführungen richten sich weitgehend gegen
Behauptungen, erzieherische Züchtigungen nach überlegten Regeln seien
Mißhandlung. Ich teile Hävernicks Urteil, daß die meisten Kinder, die
einer Erziehung mit Schlägen unterworfen sind, diese Strafe nicht als
Mißhandlung empfinden.
Aus seinen statistischen Erhebungen
("Feldstudien") schließt Hävernick, daß in
der Bundesrepublik Deutschland, speziell im Hamburger Raum, 80 bis
85 Prozent aller Eltern Schläge als Erziehungsmittel verwenden.
Dieser "Brauch" (im Sinne von: üblich) ist
für Hävernick eine "Sitte" und nennt sie
die "unumstößlichen
Selbstverständlichkeiten" und sagt, daß
"Form und Intensität der 'Schläge' im Rahmen der
Familiensitte - und durch diese - absolut auf eine bestimmte Norm
festgesetzt" seien. Zugleich bemängelt er, es sei eine
"große Verwirrung eingetreten, die zu einer deutlichen
Unsicherheit der verantwortungsbewußten Eltern führen kann und z.T.
schon dazu geführt hat". Im Vorwort spricht er dazu
von der "im Zwielicht liegenden
Wirklichkeit". Nun schreibt Hävernick die Schuld an
dieser Unsicherheit ganz den Psychologen, Erziehungsberatern,
Journalisten und Intellektuellen zu bzw. der öffentlichen
Diskussion. Auf dem Gebiet der Sitte, so heißt es, seien
"im Gegensatz zur Wissenschaft ... Diskussionen ...
nicht belebend, sondern meist störend oder
zerstörend". Hävernick ist der Auffassung: was Sitte
ist, ist von vornherein richtig und wertvoll, und jeder, der diese
Sitte auf ihren Wert prüft, sie in Frage stellt oder gar zu ihrer
Änderung beiträgt, ist deswegen von vornherein abzulehnen. |

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Hävernick argumentiert insbesondere, wie bereits oben erwähnt, gegen
die Verwechslung von erzieherischen Körperstrafen im Rahmen geregelter
Sitte mit der Mißhandlung. In diesem Sinne definiert er die durch die
Sitte erlaubten, ja notwendigen Schläge so: "'Schläge als
Strafe'. Hiermit bezeichne ich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich die
planmäßig vollzogene Bestrafung durch Schläge auf das Hinternteil,
vollzogen sowohl mittels der flachen Hand als auch durch bestimmte
Instrumente. Absolut ausgeschlossen bleiben jedoch alle Arten der
einzelnen, schnellen Schläge ins Gesicht, an den Kopf oder an andere
Körperstellen, denn hierbei handelt es sich fast immer um sehr schnelle,
fast unbewußte Reaktionen, die weder vom Gebenden wie vom Empfangenden als
planmäßige Strafe aufgefaßt werden und auch nicht die Wirkung einer
solchen haben". Hävernick wählt "als Bezeichnung
der planmäßigen Strafe ... das Wort 'Schläge'..., weil es dem praktischen
Sprachgebrauch der Familien entstammt, angewandt sine ira et studio sowohl
von den Eltern als auch von den Jugendlichen selbst: es bezeichnet die
ernste und sachliche Stimmung, die vorausgesetzt werden muß; es ist auch
nicht humorvoll gefärbt wie das mehr vulgäre, aber in Norddeutschland
ebenso verbreiterte Wort 'Haue'. Dabei soll aber jetzt schon erwähnt
werden, daß es daneben für das gleiche Verfahren eine unübersehbare Menge
witziger oder ironsicher Namen gibt, die ebenfalls sowohl von den Eltern
als auch von den Kindern gebraucht werden - ein erster Hinweis darauf, daß
eine verdiente Strafe, vollzogen korrekt im Rahmen der Sitte, keineswegs
eine tragische Angelegenheit ist".
"Die Strafe ist im Familienkreis - abhold jeder Theorie -
nie genau definiert; sie trägt demnach gleichzeitig die Züge einer
Abschreckungs-, Vergeltungs- und einer Erziehungsmaßnahme".
"Es muß in diesem Zusammenhang mit allem Nachdruck betont
werden, daß dieser den Jugendlichen bekannte Tarif einer gegebenenfalls
fälligen Strafe das Gemüt des Jugendlichen ebensowenig bedrückt, wie wir
auch als Erwachsene durch die Strafandrohung des Strafgesetzbuches nicht
seelisch bedrückt sind". "Daß innerhalb der
Familie Liebe und Strenge sich keineswegs gegenseitig ausschließen, ist
immer wieder betont worden".
Zu den von einer Sitte gebilligten und genau festgelegten Formen der
Körperstrafe in der Erziehung gehört es nach Hävernick, daß sie den
"Kontaktbruch zwischen Erzieher und
Jugendlichem" verhüten. "Sie führen auch den der
Strafe zu unterwerfenden Jugendlichen dazu, sich wirklich innerlich und
freiwillig zu fügen". "Die Unterwerfung ist
ebenso wesentlich wie das Erleiden des körperlichen Schmerzes, den die
Schläge verursachen. Es entspricht ganz dem volksmäßigen Rechtsempfinden,
daß bei Strafen die vorgeschriebenen Formen wichtiger - mindestens aber
ebenso wichtig - sind als der Kern - hier: die Schläge und der verursachte
Schmerz".
"Der tiefe Sinn der weiteren vorbereitenden Handlungen,
unabdingbar zur Familiensitte gehörend, ist einmal in einer Entscheidung
des Reichsgerichtes in Strafsachen eindeutig festgestellt
worden", betont Hävernick und zitiert ein Urteil. Darin
heißt es: "Schon die Notwendigkeit, die Rute oder den Stab
erst herbeizuholen, ist geeignet, zur Minderung der Erregung
beizutragen..." "Besser konnte der innere Sinn
der Formalia vom psychologischen Standpunkt gar nicht klargestellt
werden", urteilt Hävernick und fügt hinzu: "Die
Verwendung bestimmter Geräte ist also keine Verschärfung der Strafe,
sondern eine Sicherheit gegen Überschreitung des Maßes".
"Rute und Rohrstock sind im Haus; die Jugendlichen wissen von
ihrem Dasein, und beide werden damit zum Symbol des geltenden
Strafrechtes, auch wenn das Verhalten der Jugendlichen keinen Anlaß gibt
zur Durchführung der Bestrafung".
Hävernick meint, daß die Sitte "den absoluten Ausschluß der
Öffentlichkeit" fordere: "Die Strafe wird 'unter
vier Augen' vollzogen... Beide Partner, der Strafende und der 'zu
Bestrafende' begeben sich in einen Raum, der in der Familie durch
'Tradition' zum Ort solcher Handlungen bestimmt ist; früher war es fast
immer ein Schlafzimmer, hinter dessen Wandspiegel die Rute steckte. Es ist
erstaunlich, in wieviel Fällen auch heute noch ... das Schlafzimmer mit
Bestimmtheit als Ort des Strafvollzuges angegeben wird". Als
Strafort erwähnt Hävernick ebenfalls: "Studierzimmer des
Vaters, Wohnzimmer, Badezimmer, Mädchenkammer,
Waschküche". Sind jedoch "mehrere Sünder in
gleicher Weise zu bestrafen, so erleben sie ihre Strafe im gleichen Raum
nacheinander und miteinander, wobei der Jüngste fast immer zuerst
drankommt. Es ist ebenfalls kein Verstoß gegen den geltenden Ausschluß der
Öffentlichkeit, wenn die Strafe von beiden Eltern zusammen vollzogen wird
oder wenn ein Großvater als Hilfe zugezogen wird, um den erfahrungsgemäß
heftig reagierenden Sünder während der Handlung in der richtigen Lage zu
halten... Es ist bezeichnend, daß oft der gemeinsame Gang zum Ort des
Strafvollzuges nachdrücklich erwähnt wird, und zwar in der Form, daß man
in dieser gewissen Feierlichkeit ein formales Hauptstück des ganzen
Vorganges zu erblicken berechtigt ist". Ebenfalls als keinen
Verstoß gegen den geltenden Ausschluß der Öffentlichkeit ist es,
"wenn die vom jugendlichen Sünder beleidigten oder
geschädigten Dritten ausdrücklich von der verhängten Strafe wissen sollen.
Für den Betroffenen ist dies jedoch eine sehr empfindliche
Strafverschärfung".
| Hävernick stellt zu Recht fest, daß "der
Körperteil, dem diese (erzieherischen, sittengemäßen) Schläge ohne
Schaden für die Gesundheit appliziert werden sollen ... schon seit
Urzeiten derselbe" sei, "nämlich die
Muskulatur des Gesäßes, die 'Posteria'. Wenn man in dieser Wahl
irgendwie anormale Gefühle suchen oder darin die Absicht einer
besonderen Demütigung sehen wollte, wo würde man das
Verantwortungsbewußtsein der Eltern häßlich
entstellen". "Aber es gibt heute - und es
gab ebenso früher - die eine besondere Form der Verschärfung,
nämlich die Applicatio von Schlägen ad posteria 'vestimentis
remotis', zu deutsch 'auf den Blanken'". Die
Verschärfungsform ist uralt, "aber sie kommt heute noch
ebenso vor wie ehedem, ja sie wird in Norddeutschland in der
Gegenwart wieder häufiger" angewandt. |

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Bezüglich der Strafgeräte meint Hävernick: "Zugegeben: alle
Bezeichnungen wie Geräte, Instrumente, Werkzeuge usw. erwecken die
Vorstellung einer Sammlung von Foltergeräten... So spricht man besser von
Hilfsmitteln".
Daß die Körperstrafe eine sexuelle Verfehlung zum Anlaß hat, kommt bei
Hävernick auch zur Sprache. "Die größere Strenge gegenüber den
Mädchen von 17 bis 18 Jahren ist ... bevorzugt. Sie erklärt sich wohl aus
der Sorge, gegebenenfalls mit größerer Strenge die Mädchen von amourösen
Versuchen zurückzuhalten...".
Rob Miller
1990
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