SCHULZUCHT
Die körperliche Züchtigung "gehörte zum festen Bestandteil des
Schulwesens"
Von den Körperstrafen in den Schulen
Im frühen Mittelalter gab es die Klosterschulen; "dort
wurde mit Prügel und Rutenhiebe nicht gespart" (Weber,
"Rohrstock in Schule und Heim", 1977). "Die Zucht in den
mittelalterlichen Schulen war klösterlich streng"
(Bayerisches Schulmuseum Ichenhausen). "Die Klosterschulen
waren die Zuchtstätten der körperlichen Züchtigung, und mit Grauen denkt
man jetzt an den teuflichen Erfindungsinn, der mit einer gewissen
Raffiniertheit sich dem Studium neuer Strafen hingab. Die Rure war in
damaliger Zeit so eng mit jeglichem Erziehungsgedanken verbunden, dass man
sich sogar den Jesusknaben nicht ohne diese grosse Lehrmeisterin denken
konnte, und Legenden wissen zu erzählen, dass er sie in seiner Jugend
ebenfalls gekostet habe" (Kühn, "Die körperliche
Züchtigung", in "Pädag. Studien für Eltern und Erzieher"). Neben der
schulischen Erziehung wurde die Züchtigung auch aus religiösen Gründen
angewandt. "Man betrachtete sie als ein bewährtes Mittel, den
sündigen Körper - die Hülle des Erdendaseins - vor satanischen
Anfechtungen zu schützen" (Weber, aaO). Der Mönch
Berthold gibt uns in seinen Predigten ein klares Zeugnis für die damaligen
Erziehungsmethoden. Bei ihm heißt es wörtlich: "Also niemand
ist dessen sowohl schuldig als ihr; so sollt ihr ein Rütlein nehmen zu
euch, das allzeit oben stecket in der Dielen oder in der Wand, und so es
eine Unzucht treibet oder ein böses Wort spricht, so sollt ihr damit einen
Schmitz ihm tun auf den Blanken" (zitiert aus: Antenprecht,
"Körperliche Züchtigung und Sexualität", München 1980). Die körperliche
Züchtigung in Österreich spielte "in klösterlichen
Stiftsschulen für Mädchen eine Rolle. Dort wurden die Mädchen, oft
Jungfrauen im Alter von 18, 19 und 20 Jahren, mit Ruten auf den entblößten
Rücken und auf das entblößte Gesäss gepeitscht" (Dr. Wrede,
"Die Körperstrafen", o.J.). Die gebräuchlichsten Strafen in den
Klosterschulen waren "Fasten, Einsperren, Rutenstreiche,
Geißelhiebe, Aufstülpen eines Eselskopfes" (Schulmuseum,
aaO). Von ihnen wurde "wirklich kein sparsamer Gebrauch
gemacht, wie wir beispielsweise von Luther wissen, der von seinem Lehrer
an einem einzigen Vormittag fünfzehnmal Schläge mit der Rute
bekam" (Antenprecht, aaO).
Ein öffentliches Schulwesen existierte erst seit dem Mittelalter in
Deutschland. Die Schulen wurden auf Bestreben der Bürger eingerichtet und
von ihnen durch Geldspenden unterhalten. "An diesen Schulen
wurde so hemmungslos geprügelt, daß der Stadtrat, die Öffentlichkeit oder
die Eltern selbst oft genug gezwungen waren, dagegen
einzuschreiten" (Weber, aaO). "Rute und Stock
waren in den bürgerlichen Schulen und in den Klosterschulen ein
unentbehrliches Requisit des Unterrichts. Das Siegel zu Höxter zeigte um
1356 einen Schulmeister, der die Rute über einen knieenden Knaben
schwingt" (Weber, aaO). "1548 verordneten die
Ratsherren von Esslingen, daß die Lehrer die Schüler weder mit Tatzen,
Schlappen, Maultaschen, Haarrupfen, Ohrumdrehen, Nasenschellen und
Hirnbatzen strafen durften. Weiter sollten sie keine Stöcke noch Kolben
zur Züchtigung brauchen, sondern nur das Satzfleisch der anvertrauten
Zöglinge mit der Rute behandeln" (Weber, aaO). H. Boesch berichtet in
"Kinderleben in der deutschen Vergangenheit" (Leipzig 1900)
über eine sorgfältige Statistik über die von einem Lehrer erteilten
Strafen: "Ein biederer schwäbischer Lehrer des 18.
Jahrhunderts, Joh. Jak. Häbele, hat noch eine Liste über die Schläge
geführt, welche er während einer 51jährigen Amtsführung seinen Schülern
verabreicht hat. Er hat 24.010 Rutenhiebe im Laufe des Unterrichts
erteilt, dann 36.000 Rutenhiebe für nicht erlernte Liederverse. In 1.707
Fällen mußten die Schüler die Rute nur halten. Außerdem verabreichte er
noch beträchtliche Mengen von Handschmissen, Pfötchen, Notabene mit Bibel
und Gesangbuch, Kopfnüssen usw". Boesch hat wohl recht,
diesen Lehrer einen biederen Schwaben zu nennen, da er, wenn man etwa 150
Schultage auf das Jahr rechnet, "nur" auf etwa 8 Rutenhiebe pro Schultag
kommt.
Geschlagen wurde seinerzeit mit der Rute, dem Ochsenziemer, der Gerte
und dem spanischen Rohr (vgl. Dr. Wrede, aaO).
| Doch nicht allein die körperliche Züchtigung,
sondern auch entehrende Körperstrafen mannigfacher Art waren in den
Schulen gebräuchlich. So mußte "der leugnende Schulknabe
den Besen in der Hand emporhalten, er mußte unförmige Mützen
aufsetzen, knieend Abbitte thun oder im hintersten Winkel stehen,
auf Erbsen, eckigen Kanten knieen, an den Schulpranger stehen oder
den Kopf durch das Schandmäntelchen stecken, oder die Eselsbank auf
den Rücken nehmen. Er mußte Strick und Rosskette um den Hals tragen
oder rückwärts auf dem hölzernen Esel sitzen u.a.m."
(Kühn, aaO). |
 Der
Schulmeister Oswald Myconius, Aushängeschild, 1516 gemalt
von Ambrosius Holbein
(1494-1519?)
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Über entehrende Körperstrafen berichtet auch Dr.
Wrede (aaO): "Die gebräuchlichsten Strafen in deutschen Landen
waren: auf einem Erbsensack oder auf einem gerieften Brette knieen,
auf scharfen Kanten sitzen, auf einem Esel sitzen, wobei dem Sünder
eine Kappe mit langen Eselsohren aufgesetzt wurde". Einen ganzen
Katalog von entehrenden und körperlichen Schulstrafen finden wir in
Franken: "asinus umhängen (ein Schild mit aufgemalten
Eselskopf umhängen) - Papierhahn aufsetzen - auf Holzesel reiten -
Schandtafel umhängen - auf Holzscheit knien - einsperren - schlagen
mit dem Ochsenziemer und Peitsche - schlagen mit Stock - Eselsohren
aufsetzen - mit erhobenen Armen vor der Klasse stehen - auf der
Faulbank sitzen - eine schwere Bibel in der Hand halten - hölzerne
Gans auf dem Arm halten - auf Erbsen knien - in den Bock spannen -
auf Ketten knien - Haarraufen - Stockstreiche auf die
Hände" (Schulmuseum, aaO). |
 Schulstrafen: ein fauler Schüler sitzt
auf dem Schandesel. Im Vordergrund: Knien auf dem
Holzscheit.
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Um das Jahr 1800 wurde das Züchtigungsrecht gesetzlich oder durch
ministerielle Verordnung geregelt. Dabei haben diese Regelungen das als
selbstverständlich bestehend angesehene Züchtigungsrecht insofern erwähnt,
als sie vor Überschreitungen warnten, also das Recht als solches
einschränkten. Nach dem "Preußischen Allgemeinen Landrecht" (ALR) vom
5.2.1794 "darf die Schulzucht niemals bis zu Mißhandlungen,
welche die Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich
werden könnten, ausgedehnt werden" (§ 50 II 12 ALR). Und
eine Anweisung in Bayern vom 20.5.1815 lautete: "Gröbere Vergehen ... sind
durch körperliche Züchtigungen mit der Rute oder einem Stäbchen zu
bestrafen".
| Über die Anwendung körperlicher Züchtigungen in
Schulen um 1900 berichtet Dr. Wrede (aaO): "Heute kommt
als Züchtigungsmittel in Anwendung hier und da die Gerte
(Reitpeitsche) - zumindest bei Relegionsunterricht seitens
geistlicher Lehrer gehandhabt - der Riemen, mit welchem auf Rücken
und Gesäß geschlagen wird, das Lineal und der Stock aus spanischem
Rohr. Mit dem Lineal und dem Rohrstock werden Schläge auf die innere
Handfläche, mit dem Rohrstock auch solche auf das Gesäss ertheilt.
Zuweilen kommt es auch vor, daß die Kinder Schläge mit dem Lineal
auf die zusammengehaltenen Fingerspitzen oder auf die Fingerknöchel
erhalten". |
 Züchtigungsinstrumente in der Abteilung
Schule des Museums für Volkskunde Spittal an der
Drau
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| Um 1900 und danach beschränkten oder verneinten
Gesetze und Verordnungen das Züchtigungsrecht in den Schulen. In
Bayern haben die einzelnen Regierungsbezirke zwischen 1888 und 1903
in Schulordnungen die Züchtigungsbefugnis überwiegend wie folgt
beschrieben: "Die Körperliche Züchtigung darf nur durch
einige, im höchsten Falle sechs, Streiche mittels einer Rute oder
eines mäßig starken biegsamen Stöckchens, und zwar auf die flache
Hand oder das Hinterteil vollzogen werden" (aus der
Verfügung vom 23.11.1888 für Unterfranken und Aschaffenburg). Sowohl
Knaben als auch Mädchen unterlagen dieser Zucht. Weitere offiziell
zugelassenen Schulstrafen in Bayern waren neben der
"Züchtigung mit der Ruthe oder einem
Stöckchen" u.a. das "Stehen in und außer
der Schulbank - Sitzen und Knien auf dem Boden - Temporäre
Versetzung in eine eigene Strafbank - Schulzimmer-Arrest über Mittag
- Suspension des Schulbesuches mit Hausarrest - Enger Arrest in
einem Schulgefängnisse" (Schulmuseum, aaO). |
 Schule im 19. Jahrhundert. Zeitgen.
Lithographie
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Durch Gesetz vom 4.8.1923 wurde in Thüringen und durch Verordnung am
27.11.1918 in Mecklenburg-Schwerin die körperliche Züchtigung in Schulen
verboten, jedoch - wohl wegen der schlechten Erfahrungen - 1925 in
Thüringen und 1926 in Mecklenburg wieder eingeführt. Einige - insbesondere
sozialdemokratisch regierte - Länder verboten Ende der 20er, anfang der
30er Jahre die körperliche Züchtigung an Schulen.
Am 14.3.1933 wurde jedoch die körperliche Züchtigung durch die
Nationalsozialisten wieder eingeführt. Sie stießen dabei nicht nur bei
ihren Anhängern, sondern auch bei Vertretern der Konservativen - sich
"christlich-unpolitisch" nennenden Elternbeiräte auf Zustimmung. Diese
hatten sich schon lange für körperliche Züchtigungen ausgesprochen. Aber
es waren nicht nur konservative Eltern, die den traditionellen Maßstäben
und Praktiken zustimmten. Eine Untersuchung von Erich Fromm ("Arbeiter und
Angestellte am Vorabend des Dritten Reichs") zeigt, daß auch SPD- und
KPD-Mitglieder bzw. Wähler der körperlichen Züchtigung nicht ablehnend
gegenüberstanden. Unter dieser Voraussetzung konnte die Wiedereinführung
bzw. Beibehaltung körperlicher Züchtigungen auf Zustimmung unter großen
Teilen der Elternschaft bauen (AG Pädag. Museum, "Heil Hitler, Herr
Lehrer, Volksschule 1933-1945 - Das Beispiel Berlin", 1983). Fazit: in den
12 Jahren des Nationalsozialismus war die Züchtigung nicht nur erlaubt,
"sie gehörte zum festen Bestandteil des
Schulwesens" (Weber, aaO).
Nach dem 2. Weltkrieg wurden die nationalsozialistischen
Schulbestimmungen umgehend außer Kraft gesetzt; neue Schulverordnungen
wurden in den einzelnen Ländern erlassen. Dabei wurde in Hessen,
Westberlin und dem Saarland ein völliges Verbot von körperlichen
Züchtigungen erlassen, andere Länder schränkten das Züchtigungsrecht stark
ein (Baden-Württemberg: "bei besonders verwerflichen
Verhalten"; Bayern: "zur Aufrechterhaltung der
Schuldisziplin bei schweren Verfehlungen"; Bremen:
"in Sonderfällen"; Hamburg: "wenn
andere Mittel versagen"; Niedersachsen: "bei
Roheitsdelikten und schweren Widersetzlichkeiten";
Nordrhein-Westfalen: "bei Roheitsdelikten und
Grausamkeitsvergehen"; Schleswig-Holstein: "nur
in Ausnahmefällen"). In Rheinland-Pfalz existierte damals
keine einschlägige Bestimmung, das Züchtigungsrecht war jedoch nicht
ausgeschlossen (vgl. Weber, aaO).
Auch die Gerichte mußten sich Anfang der 50er Jahre mit der Anwendung
körperlicher Strafen in den Schulen beschäftigen. Ein Urteil des 5.
Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.7.54 hatte für Aufsehen
gesorgt: der Senat hatte Zweifel geäußert, ob der Erzieher in der Schule
überhaupt jemals die Züchtigung eines Schülers erforderlich mache, diese
Angelegenheit jedoch nicht endgültig entschieden. Nach vielen Diskussionen
für und wider die körperliche Züchtigung, insbesondere auch im
juristischen Schrifttum und in Urteilen von Untergerichten korrigierte
sich der BGH dahingehend, daß in den Schulen eine maßvolle Züchtigung
aufgrund des Gewohnheitsrechtes im Rahmen der erzieherischen Aufgaben
statthaft ist (Weber, aaO). Begründet wurde dieses Urteil u.a. damit, daß
das Erziehungsrecht und die Erziehungsaufgabe des Lehrers kraft
Gewohnheitsrechts auch das Recht einschließt, angemessene körperliche
Zuchtmittel anzuwenden. Dabei waren die Gerichte der Auffassung; daß das
bestehende Gewohnheitsrecht bisher weder durch Gesetz noch durch
abänderndes Gewohnheitsrecht beseitigt war (vgl. Oberlandesgericht Hamm
vom 24.7.56, abgedruckt in "Neue Juristische Wochenzeitung", Heft 45,
Seite 1.690).
So verblieb das Züchtigungsrecht in den Schulen. Am 8.5.1957 hat
beispielsweise der niedersächsische Kultusminister in seinem Erlaß
"Erziehungsmaßnahmen in der Schule" verfügt, das
"Erziehungsmaßregeln" dann erforderlich werden,
"wenn Schüler gegen die sittlichen Grundlagen, die das
Gemeinschaftsleben bestimmen, gegen Anordnungen der Schule und gegen die
Gesetze" verstoßen. Dabei konnten
"Erziehungsmaßregeln" sowohl "(A)
zur Verbesserung von Leistungen" als auch "(B)
bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten oder bei charakterlichen Mängel
der Schüler" vollstreckt werden. Erziehungsmaßregeln zu A
waren: die Wiederholung von Haus- und Klassenarbeiten - häusliche
Übungsarbeiten - zusätzliche Arbeitsstunden. Erziehungsmaßregeln zu B
waren, wobei die "nachstehende Aufzählung" nicht
"als eine Folge von Stufen anzusehen" war,
"die innegehalten werden müßte": Mündlicher
Tadel - schriftliche Verwarnung - Wiedergutmachung von Schäden und
Auferlegung besonderer Pflichten - die körperliche Züchtigung. In
Bayern gab der Kultusminister am 16.2.1956 bekannt, daß der Rohrstock auch
in Zukunft ein erlaubtes Erziehungsmittel bleiben wird (Weber, aaO). Für
dieses Bundesland veröffentlichte im Jahre 1964 Prof. Heinz-Rolf Lückert
vom Institut für Jugendforschung und Unterrichtspsychologie eine Analyse
über körperliche Züchtigungen an bayerischen Volksschulen. Danach wurden
rund 80 Prozent der Schüler in Bayern in irgendeiner Form körperlich
gezüchtigt. Die am meisten angewandte Züchtigungsart waren Stockschläge
auf die Hände ("Tatzen") mit drei verschiedenen, schmerzhaften Graden: 1.
auf die Mittelhand, 2. auf die Finger, 3. auf die Fingerspitzen. An
zweiter Stelle standen Ohrfeigen, gefolgt von Stockschlägen auf das
Hinterteil. An vierter Stelle war das "Ziehen an den Haaren", am fünften
Platz folgte das "Ohrenziehen". In ländlichen Gegenden war die
"Holzscheitstrafe" (die Schüler mußten bis zu einer Stunde lang auf einem
dreikantigen Holzscheit knieen) ein beliebtes Strafmittel (vgl. Weber,
aaO). Prof. Lückert befragte die Schüler gleichzeitig, welche Strafen "in
der Schule angewendet werden könnten, die aber nicht angewendet werden?".
Hier einige Strafvorschläge der Schüler: Kniebeugen - Liegestützen - Knien
- Knien auf Steinen bzw. Holzscheiten - während des Unterrichts stehen -
Spießrutenlaufen - alle 5 Minuten 3-5 Tatzen - Schläge (vgl. Antenprecht,
aaO).
Im Jahre 1979 bekräftigte das Bayerische Oberste Landesgericht, daß
"im Gebiet des Freistaates Bayern ... ein
gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht" besteht. Diese
Gewohnheit gehöre zum "bestehenden Kanon der
Schulstrafen", habe sich "durch langdauernde
Übung äußerlich bestätigt" und beruhe auch "auf
der ernsthaften und gemeinsamen Überzeugung, daß damit Recht geübt
wird". Wohl sei - so die Oberrichter - in der "Allgemeinen
Schulordnung" (ASchO) aus dem Jahre 1973 "die Verhängung
körperlicher Strafen verboten", doch handelt es sich da
nicht um ein "formelles Gesetz", sondern um eine
"Rechtsverordnung". Der Senat:
"Damit konnte aber das gewohnheitsrechtlich begründete
Züchtigungsrecht für Lehrer nicht außer Kraft gesetzt
werden" (SPIEGEL Nr. 18/1979).
Auch in Hamburg wurde gerichtlich das Recht auf Anwendung körperlicher
Züchtigungen bestätigt. Dort schlug der Schulleiter einer privaten
Unterrichtsanstalt "seine Zöglinge mit Reitpeitsche und
Rohrstock. Vor Gericht gestellt, erklärte er, daß es sich bei seinen
Schülern ausnahmslos um Versager an öffentlichen Lehranstalten handle, die
ohne Prügel nicht zum Lernen zu bewegen seien" (Weber, aaO).
Er wurde freigesprochen (vgl. SPIEGEL Nr. 3/1977), obwohl er
"bis zu hundert Schläge" (Weber, aaO) ausgeteilt
haben soll.
Und so steht auch heute noch - nach den neuesten und einschlägigen
Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - dem Lehrer,
"wenn es auf Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig und
auch angemessen ist, ein eigenes Züchtigungsrecht
gewohnheits-rechtlich" zu (Palandt, BGB-Kommentar, § 1631,
Randziffer 5).
Und eine neue Gruppe von Bundesbürgern befürwortet die Prügelstrafe in
Schulen. So berichtet DER SPIEGEL in seiner Ausgabe Nr. 16/1990:
"Eine Aussiedler-Gemeinde, die sich als 'Israeliten im
Neuen Bund Gottes' vorstellte, lud im badischen Freiburg sogar per
Flugblatt und Postwurfsendung 'alle gläubigen Eltern' zu einer
Protest-Konferenz ein. Im Kolpinghaus der Stadt beriefen sich die Eltern
auf die Bibel, um die körperliche Züchtigung als Erziehungsmittel zu
verteidigen: 'Wundstriemen' scheuern das Böse weg', heiße es im Buch der
Sprüche. Anlaß für diese Versammlung war das Urteil eines Gerichtes in
Freiburg, das einer Aussiedler-Familie das Sorgerecht für drei Kinder
entzogen hatte - wegen schwerer Mißhandlungen. In staatlichen Schulen,
wetterte daraufhin der Initiator der Eltern-Konferenz, Heinrich
Siffringer, werde 'alle göttliche Ordnung über den Haufen
geworfen'. Bei vielen Rußlanddeutschen mündete dieser Protest in
Verweigerung. Sie meldeten ihre Kinder von den staatlichen Schulen ab und
unterrichteten den Nachwuchs daheim im Wohnzimmer. Andere gründeten
obskure Heimschulen, in denen mit biblischer Prügelpädagogik vor allem
Gottesfürchtigkeit gelehrt wird. So propagiert auch der Siegener
Aussiedler und selbsternannte Lehrer Helmut Stücher den Rohrstock als
Erziehungsmittel: 'Es steht geschrieben, Wer seinen Sohn liebhat, sucht
ihn früh heim mit Züchtigung'".
Rob Miller 1990
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